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Kurz notiert vom 01. März 2010Vergütungen für Nebentätigkeiten: Ein bißchen viel Rechtsirrtümer!Kiel (1. März 2010) In der Berichterstattung über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten sind falsche Behauptungen aufgestellt worden.

Nach der Nebentätigkeitsverordnung und den Durchführungshinweisen zum Nebentätigkeitsrecht vom 22. Oktober 2005 „sind Vergütungen für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden, an den Dienstherrn abzuliefern, soweit sie den Betrag von 5.550 Euro im Kalenderjahr übersteigen“. Diese Vorschrift gilt auch für ausgeschiedene Minister, da eine während der Amtszeit ausgeübte Tätigkeit vergütet wird, selbst wenn die Vergütung erst nach dem Ausscheiden ausbezahlt wird. Diese Regelung ist geltendes Recht und jahrelange Praxis.

Ein Rechtsirrtum in dieser Frage brauchte schon eine sehr eigenwillige Auslegung des jahrelang praktizierten Rechts.

Entgegen anderslautenden Behauptungen hat das Finanzministerium keine Auskünfte in dieser Angelegenheit erteilt. Denn Auskünfte, die von Mitgliedern des Kabinetts oder von Abgeordneten erbeten werden, werden grundsätzlich über das Ministerbüro beantwortet. Auch dies ist jahrelang geübte Praxis. Deshalb können auch keine anderslautenden Auskünfte erteilt worden sein.

Ein Rechtsirrtum in dieser Frage würde bedeuten, dass das im Ministerium zuständige Referat über die zuständige Abteilung und das Ministerbüro eine Auskunft erteilt haben soll, die sich vollkommen gegensätzlich zu dem jahrelang geübten Recht äußert.

Unsinnig ist die Erklärung, der Vorgang sei noch offen, weil noch kein Bescheid des Dienstherrn ergangen ist, wieviel abgeführt werden muß. Es gibt bei der Abführung von Nebentätigkeitsvergütungen gar keinen Bescheid. Die Verordnung regelt sehr klar, wann wieviel abzuführen ist: Sowie erhaltene Vergütungen den Betrag von 5.550 Euro überschreiten. Da braucht es keinen Bescheid. Und deshalb gibt es auch keinen.

Einen Rechtsirrtum in dieser Frage kann es wirklich nicht geben.

Völlig absurd ist die Erklärung, nach erfolgter Nachzahlung der im Jahre 2008 für das Jahr 2007 erhaltenen Nebentätigkeitsvergütung im Jahre 2010 nunmehr die Steuererklärung für das Jahr 2008 nachträglich korrigieren zu wollen. Die Aufsichtsratsvergütung ist im Jahr 2008 vollständig ausgezahlt worden, ohne dass eine Abführung vorgenommen wurde. Somit ist die Vergütung auch im Jahr 2008 vollständig zu versteuern. Wenn nun mit zweijähriger Verspätung im Jahre 2010 die vorgeschriebene Abführung erfolgt, kann die entsprechende Anrechnung in der Steuererklärung des Jahres 2010 erfolgen, keinesfalls aber in einer nachträglichen Korrektur für das Jahr 2008, denn da ist ja gar keine Abführung erfolgt. Im übrigen sind für zwei Jahre Verzugszinsen an das Land zu zahlen.

Ein Rechtsirrtum in dieser Frage durch einen ehemaligen Finanzminister? Vielleicht ein bißchen viel Rechtsirrtümer?
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